Blue Flower

Wesentliches aus dem neuen Integrationsgesetz

(Quelle: praxis+recht 3/2016 der DAK)

 

Ausbildung

Rechtssicherheit:

Asylbewerberer halten während der gesamten Dauer der Ausbildung eine Duldung. Sie können in dieser Zeit nicht abgeschoben werden.

„3+2“-Regel:

Wer nach der erfolgreichen Ausbildung beschäftigt wird, erhält ein Aufenthaltsrecht für weitere zwei Jahre. Ansonsten dürfen Ausgelernte für ein halbes Jahr in Deutschland bleiben, um sich eine Stelle zu suchen.

Aufhebung der Altersgrenze:

Künftig dürfen auch diejenigen Flüchtlinge eine Lehre beginnen, die älter als 21 Jahre alt sind.

 

Integrationskurse

Zugang für mehr Teilnehmer:

Die Integrationskurse, in denen Flüchtlinge die deutsche Sprache lernen und wichtige Hinweise zum Leben in Deutschland erhalten, stehen nun nicht mehr nur anerkannten Flüchtlingen zur Verfügung, sondern auch Asylbewerbern mit einer guten Bleibeperspektive.

Anreiz für zügige Teilnahme:

Der Teilnahmeanspruch für Flüchtlinge erlischt nach einem Jahr wie bisher nach zwei Jahren. Kurse sollen außerdem schneller zustande kommen als bisher.

Mehr Inhalte:

Der Orientierungskurs wird von 60 auf 100 Unterrichtsein heiten aufgestockt und stärker auf wie Wertevermittelung ausgerichtet.

 

Wohnsitzregelung

Gleichmäßige Verteilung auf die Bundesländer:

Asylbewerbern kann künftig ein Wohnort zugewiesen werden, um keine sozialen Brennpunkte entstehen zu lassen und das Eingliedern in die Gesellschaft zu steuern.

Ländersache:

Flüchtlinge müssen in den ersten drei Jahren in dem Bundesland bleiben, in dem sie nach ihrer Ankunft zugewiesen wurden. Dies gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2016. Die Länder können ihnen in diesen drei Jahren einen konkreten Wohnsitz zuweisen.

Ausnahmen von der Wohnsitzregelung:

Flüchtlinge sind von der Wohnsitzauflage befreit, wenn sie bereits eine Ausbildung machen oder sozialversicherungs-pflichtig beschäftigt sind (mindestens 15 Wochenarbeitsstunden, Einkommen von mindestens 712 Eur)

 

Vorrangprüfung und Leiharbeit

Gelockerte Vorrangprüfung:

Abhängig von der regionalen Arbeitsmarkt lage verzichtet die Arbeitsagentur für drei Jahre auf die Vorrangprüfung, die Bewerbern aus der EU bei gleicher Qualifikation sonst den Vorrang einräumt.

 

Recht auf Leiharbeit:

Die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer ist in Regionen zulässig, in denen auch auf die Vorrangprüfung verzichtet wird. Auch diese Regelung ist auf drei Jahre befristet und soll Flüchtlingen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung die Arbeitsaufnahme erleichtern.

Ausnahmen für Mangelberufe:

Die bereits geltenden Ausnahmeregelungen in Engpassberufen und für Hochqualifizierte wird verlängert.

 

Arbeitsmarktprogramm

Essensausgabe, Kleiderkammer oder Reinigung:

Bereits vor Abschluss des Asylverfahrens dürfen Flüchtlinge sinnvolle und gemeinnützige Beschäftigungen in und um Aufnahmeeinrichtungen herum übernehmen.

Rahmenbedingungen:

Es handelt sich nicht um ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis. Gearbeitet wird bis zu 30 Stunden pro Woche, maximal sechs Monate lang. Stundenlohn: 0,80 Euro.  Programmstart dieser Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM): 1. August 2016.

Ausnahmen:

Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten sowie „vollziehbar Ausreisepflichtige“ dürfen keine FIM annehmen. Wer Arbeitsgelegenheiten oder Integrationskurse ohne wichtigen Grund ablehnt oder abbricht, riskiert eine Kürzung der Leistungen.

 

Beihilfen zur Ausbildung

Starthilfe:

Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive haben die Chance auf ausbildungsbegleitende Hilfen, assistierte Ausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland.

Ausbildungsgeld:

Nach 15 Monaten Voraufenthalt erhalten Asylbewerber Berufsausbildungshilfe und Ausbildungsgeld – es sei denn, sie wohnen noch in einer Aufnahmeeinrichtung.

Lebensunterhalt:

In den ersten 15 Monaten gibt es Asylbewerberleistungen – auch während einer Ausbildung.

Regeln für Geduldete:

Sie können bereits nach zwölf Monaten Voraufenthalt mit ausbildungsbegleitenden Hilfen und assistierter Ausbildung

unterstützt werden - drei Monate früher als bisher. Voraussetzung dafür: ein betrieblicher Ausbildungsplatz, eine Einstiegsqualifizierung oder eine konkrete Zusage.

 

 

Niederlassungserlaubnis

Pflicht zur Integration:

Die Niederlassungserlaubnis – also die unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland – bekommt künftig nur, wer als anerkannter Flüchtling „Integrationsleistungen“ erbracht hat.

Fünf Jahre sind Pflicht:

Eine Niederlassungserlaubnis wird grundsätzlich erst nach fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Ausnahme:

Bei herausragender Integration wird es möglich sein, bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Herausragend integriert ist etwa, wer die deutsche Sprache beherrscht und seinen Lebens-unterhalt überwiegend selbstständig erarbeitet.